Anwalt für Familienrecht in München – Neuhausen

Als Anwältin für das Familienrecht in München – Neuhausen berate ich Sie umfassend im Bereich des gesamten Familienrechts.

Familienrecht

Ich berate und vertrete Sie zu sämtlichen Fragen des Familienrechts, wie zum Beispiel:

Eheverträge, Verträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Durch einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag kann eine individuelle für Sie und Ihre Kinder maßgeschneiderte befriedende Lösung erarbeitet werden. Gerade für Regelungen zum Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn und Vermögensausgleich ist dieses Instrument geeignet, den Bedürfnissen der Ehegatten in ausreichendem Maß Rechnung zu tragen. Ehevertraglichen Regelungen dürfen einen Ehegatten nicht einseitig und erheblich ungleich belasten, da die Regelungen im Ehevertrag dadurch unwirksam werden.

Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Dies prüft in der Regel das Familiengericht. Ein Ehevertrag kann vor oder auch während der Ehe geschlossen werden. Das macht Sinn, wenn sich die Verhältnisse nach der Eheschließung z.B. aufgrund gemeinsamer Kinder oder anderer wichtiger Vorkommnisse in der Ehe ändert. Oft werden Eheverträge nach der Trennung erarbeitet. So kann ein Scheidungsverfahren kostengünstiger und unstreitig durchgeführt werden. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Gerne berate ich Sie, ob ein Ehevertrag in Ihrer Lebenssituation sinnvoll ist.

Trennung und Scheidung

Ich berate Sie über die Anforderungen der Scheidung die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltspflicht und jeder Ehegatte muss von einem Anwalt vertreten werden. Ausnahme besteht nur, wenn ein Ehegatte der Scheidung lediglich zustimmt und keine weiteren Regelungen gewünscht sind.

Während der Trennungszeit kann mit anwaltlicher Hilfe eine sogenannte Scheidungsvereinbarung erarbeitet werden. Diese wird bei Gericht zum Scheidungstermin vorgelegt und durch das Gericht rechtsverbindlich protokolliert. Diese Vereinbarung kann mit nur einem Anwalt erarbeitet werden. Der Anwalt kann aber nur die Interessen eines Ehegatten vertreten. Eine beidseitige Vertretung ist standesrechtlich nicht möglich!

Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie sich selbst anwaltlich vertreten lassen. Denn nur so können Ihre Bedürfnisse und Interessen durchgesetzt werden.

Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Wenn Sie sich zu einer Trennung entschlossen haben, ist es sinnvoll, zur Streitvermeidung konkrete Regelungen für die Zeit des Getrenntlebens und auch für die Zeit nach einer Scheidung zu treffen. Gerade der zu zahlenden Trennungs- und Kindesunterhalt sollte festgelegt werden. Manchmal hilft auch eine Regelung über die Ehewohnung oder eine Vereinbarung über den Hausrat.

Im Falle einer Scheidung sollte auch der Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung verbindlich geregelt werden.

"Resentment is like drinking poison and then hoping it will kill your enemies"

Nelson Mandela

Ich berate und helfe Ihnen bei der Ausgestaltung einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung:

Unterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, sind an diese Unterhalt (zu Händen des betreuenden Elternteils) zu zahlen. Der betreuende Elternteil zahlt an die Kinder den sogenannten Naturalunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil leistet diesen als Barunterhalt.

Unterhalt während der Trennung

Während der Trennungszeit ist der finanziell schwächere Ehepartner berechtigt, Trennungsunterhalt vom anderen Ehepartner zu fordern. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das heißt, es wird geprüft, wie viel Geld den Eheleuten nach Abzug bestehender Schulden zur Verfügung steht. Allerdings sind nur solche Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen, welche aus der Ehezeit resultieren und damit die finanziellen Verhältnisse der Eheleute geprägt haben.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches ist bei jeder einzelnen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten zu prüfen, ob diese Zahlung auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und vom Einkommen abzuziehen ist.

Unterhaltsberechnungen sind sehr komplex. Bei Bedarf erstelle ich Ihnen eine umfassende Berechnung auf der Grundlage Ihrer gesamten Einkommensverhältnisse. Ebenso prüfe ich, ob Gegenforderungen an Sie angemessen sind.

Ehegattenunterhalt nach der Ehe

Nach der Scheidung sind die Ehegatten grundsätzlich verpflichtet, ihren jeweiligen Unterhaltsbedarf selbst, in der Regel durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Ausnahmen davon gibt es zum Beispiel, wenn einer der geschiedenen Ehepartner unverschuldet nicht in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren.

Die Anforderungen daran sind im Gesetz genau geregelt und komplex.

Ich berate und vertreten Sie bei der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche.

Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn

Während der Ehe bleibt jeder Ehegatte Inhaber seines Vermögens. Bei einer Scheidung wird deshalb festgestellt, wie viel jeder Ehegatte vom Tag der Eheschließung bis zur Beendigung der Ehe an Vermögen erwirtschaftet hat. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, wurde ein Zugewinn erzielt. Die Hälfte des erwirtschafteten Vermögens ist an den anderen Ehegatten auszugleichen.

Dies kann eine komplexe Berechnung erforderlich machen.

Ich berate Sie über Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche und setze diese Ansprüche durch.

Hausrat

Der Hausrat betrifft alle Gegenstände, die in der Ehe üblicherweise für die Familie angeschafft oder im Haushalt verwendet wurden. Nach der Trennung sollten Sie den Hausrat aufteilen, denn spätere Forderungen sind schwierig durchzusetzen. Problematisch ist in der Regel, was zum Hausrat gehört und was zum alleinigen persönlichen Gebrauch oder nur zur Kapitalanlage gedacht war. Denn diese fallen in den Zugewinn.

Großer Streitpunkt ist oft der Pkw, ob dieser lediglich von einem Ehegatten für berufliche oder private Zwecke oder als Familienwagen für die Ehe genutzt wurde.

Lassen Sie sich daher nach der Trennung zum Thema Hausrat beraten.

Regelung der elterlichen Sorge und Umgang mit den Kindern

Nach der Scheidung ist zu regeln, bei welchem Elternteil die Kinder leben. Das Sorgerecht steht auch nach der Scheidung beiden Elternteilen zu. Wenn Eltern sich nicht eigen können, muss das Gericht entscheiden, wer zukünftig die elterliche Sorge zum Wohl der Kinder ausüben kann. Das Gericht stellt strenge Anforderungen an die Eltern.

Der nicht betreuende Elternteil hat ein Umgangsrecht, welches individuell an den Bedürfnissen und an dem gelebten Elternmodell während der Ehe angepasst wird. Diese Verfahren sind oft sehr emotional und können erbittert geführt werden.

Ich unterstütze Sie bei diesen oft emotional sehr schwierigen Verfahren und versuche, die Kinder vor allem im Blick zu haben. Denn um diese geht es!

Gewaltschutz

Bei häuslicher Gewalt oder Gewalt und Bedrohung gegen Ihre Person können Sie gerichtliche Schutzmaßnahmen beantragen. Führen Sie mit dem Täter einen gemeinsamen Haushalt, kann zudem ein Antrag auf Überlassung der Wohnung zur alleinigen Benutzung gestellt werden.

Das Gericht kann auf Ihren Antrag unterschiedliche Maßnahmen bestimmen wie beispielsweise:

Ihre Wohnung zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung aufzuhalten oder eine Verbindung mit Ihnen aufzunehmen (persönliches Erscheinen, Telefon, Handy, Internet, E-Mail), sowie ein Zusammentreffen mit Ihnen herbeizuführen.

Wichtig ist ein schnelles Handeln, um weiteren Schaden zu vermeiden. Ich helfe Ihnen, die richtigen Maßnahmen einzuleiten.


Weitere Bereiche:

Patchworkfamilien
Versorgungsaugleich
Erbrechtliche Regelungen

Nicht nur rechtliche Unterstützung

Im Einklang mit Ihren persönlichen oder beruflichen Notwendigkeiten und Zielen klären wir gemeinsam Ihre aktuelle Situation. Dabei nutzen wir soweit erforderlich mein Experten-Netzwerk, z.B. Steuerberater, Rentenberater, Psychologen, Kinder – und Familientherapeuten.

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